Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1288
§ 1288 – Anlegung eingezogenen Geldes
(1) Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger. (2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.
Kurz erklärt
- Bei der Einziehung einer Geldforderung müssen der Pfandgläubiger und der Gläubiger zusammenarbeiten.
- Der eingezogene Betrag soll gemäß einer bestimmten Rechtsverordnung angelegt werden.
- Der Pfandgläubiger soll gleichzeitig sein Pfandrecht erhalten.
- Der Gläubiger entscheidet, wie der Betrag angelegt wird.
- Bei einer bestimmten Einziehungsart gilt die Forderung des Pfandgläubigers als vom Gläubiger beglichen.