Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 365
§ 365 – Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
Kurz erklärt
- Wenn eine Sache oder ein Recht anstelle der Erfüllung gegeben wird, gilt das für den Schuldner.
- Der Schuldner muss Gewähr leisten, wenn es Mängel gibt.
- Dies betrifft sowohl Mängel im Recht als auch Mängel der Sache.
- Die Gewährleistungspflichten sind vergleichbar mit denen eines Verkäufers.
- Der Schuldner ist also verantwortlich für die Qualität der gegebenen Sache oder des Rechts.