Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1292
§ 1292 – Verpfändung von Orderpapieren
Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
Kurz erklärt
- Ein Wechsel oder ein indossierbares Papier kann verpfändet werden.
- Dafür ist eine Einigung zwischen dem Gläubiger und dem Pfandgläubiger notwendig.
- Das indossierte Papier muss übergeben werden.
- Es sind keine weiteren Formalitäten erforderlich.
- Die Verpfändung erfolgt durch diese einfache Handlung.