Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1291

§ 1291 – Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld

Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

Kurz erklärt

  • Die Regeln für das Pfandrecht an Forderungen gelten auch für Grundschulden.
  • Das Pfandrecht an Rentenschulden unterliegt ebenfalls denselben Vorschriften.
  • Pfandrechte können auf verschiedene Arten von Schulden angewendet werden.
  • Grundschulden und Rentenschulden sind spezielle Arten von Schulden.
  • Die gesetzlichen Bestimmungen sind einheitlich für diese Pfandrechte.