Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1291
§ 1291 – Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld
Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
Kurz erklärt
- Die Regeln für das Pfandrecht an Forderungen gelten auch für Grundschulden.
- Das Pfandrecht an Rentenschulden unterliegt ebenfalls denselben Vorschriften.
- Pfandrechte können auf verschiedene Arten von Schulden angewendet werden.
- Grundschulden und Rentenschulden sind spezielle Arten von Schulden.
- Die gesetzlichen Bestimmungen sind einheitlich für diese Pfandrechte.