Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1819
§ 1819 – Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
(1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat. (3) Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer).
Kurz erklärt
- Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person muss die Betreuung übernehmen, wenn es ihr zumutbar ist.
- Die Person muss sich bereit erklären, die Betreuung zu übernehmen, bevor sie offiziell bestellt wird.
- Ein Vereinsbetreuer darf nur mit Zustimmung des Betreuungsvereins bestellt werden.
- Ein Behördenbetreuer benötigt ebenfalls die Zustimmung der Betreuungsbehörde für seine Bestellung.
- Die Auswahl der Betreuer berücksichtigt die persönlichen Umstände der ausgewählten Person.