Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1147
§ 1147 – Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger kann sein Geld aus dem Grundstück und den hypothekarisch belasteten Gegenständen erhalten.
- Dies geschieht durch Zwangsvollstreckung.
- Zwangsvollstreckung ist ein rechtlicher Prozess zur Durchsetzung von Forderungen.
- Die Hypothek sichert die Forderung des Gläubigers.
- Das Grundstück und die Gegenstände dienen als Sicherheit für die Rückzahlung.