Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1147

§ 1147 – Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger kann sein Geld aus dem Grundstück und den hypothekarisch belasteten Gegenständen erhalten.
  • Dies geschieht durch Zwangsvollstreckung.
  • Zwangsvollstreckung ist ein rechtlicher Prozess zur Durchsetzung von Forderungen.
  • Die Hypothek sichert die Forderung des Gläubigers.
  • Das Grundstück und die Gegenstände dienen als Sicherheit für die Rückzahlung.