Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 622

§ 622 – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, normal normal fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, normal normal acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, normal normal zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, normal normal zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, normal normal 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, normal normal 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. normal normal normal arabic (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; normal normal wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. normal normal normal arabic Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Kurz erklärt

  • Arbeitnehmer können mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats kündigen.
  • Arbeitgeber müssen je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses längere Kündigungsfristen einhalten, die bis zu sieben Monate betragen können.
  • Während einer Probezeit von maximal sechs Monaten kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
  • Abweichende Regelungen zu Kündigungsfristen können durch Tarifverträge vereinbart werden.
  • Für Kündigungen durch Arbeitnehmer darf die Frist nicht länger sein als die des Arbeitgebers.