Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 623
§ 623 – Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Kurz erklärt
- Kündigungen und Auflösungsverträge müssen schriftlich erfolgen.
- Elektronische Form ist nicht zulässig.
- Ohne Schriftform sind Kündigungen und Auflösungsverträge unwirksam.
- Die Regelung gilt für alle Arbeitsverhältnisse.
- Schriftliche Dokumente müssen physisch vorliegen.