§ 475b – Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
(1) Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Absatz 3 Satz 1), bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift. Hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst, gilt § 327a Absatz 3 Satz 2. (2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht. (3) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434 Absatz 2 entspricht und normal für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden. normal arabic (4) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den objektiven Anforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 entspricht und normal dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind, und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. normal arabic (5) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz 4 bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation informiert hat und normal die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist. normal arabic (6) Soweit eine Montage oder eine Installation durchzuführen ist, entspricht eine Ware mit digitalen Elementen den Montageanforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434 Absatz 4 entspricht, und normal den Installationsanforderungen, wenn die Installation a) der digitalen Elemente sachgemäß durchgeführt worden ist oder normal b) zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Installation durch den Unternehmer noch auf einem Mangel der Anleitung beruht, die der Unternehmer oder derjenige übergeben hat, der die digitalen Elemente bereitgestellt hat. normal alpha normal arabic
Kurz erklärt
- Bei Kauf von Waren mit digitalen Elementen gelten besondere Regelungen für die Bereitstellung dieser Inhalte durch den Unternehmer oder Dritte.
- Eine Ware ist frei von Mängeln, wenn sie bei Übergabe und während der Aktualisierungspflicht bestimmten Anforderungen entspricht.
- Subjektive Anforderungen sind erfüllt, wenn die vereinbarten Aktualisierungen bereitgestellt werden.
- Objektive Anforderungen sind erfüllt, wenn notwendige Aktualisierungen bereitgestellt werden und der Verbraucher darüber informiert wird.
- Der Unternehmer haftet nicht für Mängel, wenn der Verbraucher eine bereitgestellte Aktualisierung nicht rechtzeitig installiert und ordnungsgemäße Informationen erhalten hat.