§ 475a – Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
(1) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1. (2) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, sind im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden: § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie normal normal § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln. normal normal normal arabic An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
Kurz erklärt
- Bei Kaufverträgen über körperliche Datenträger, die nur digitale Inhalte tragen, gelten bestimmte Vorschriften nicht.
- Die nicht anwendbaren Vorschriften werden durch andere Regelungen ersetzt.
- Bei Waren, die auch ohne digitale Produkte funktionieren, gelten ebenfalls einige Vorschriften nicht.
- Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur Übergabe und zu Mängelrechten.
- Auch hier werden die nicht anwendbaren Vorschriften durch andere Regelungen ersetzt.