Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1763

§ 1763 – Aufhebung von Amts wegen

(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. (2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden. (3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden, a) wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder normal normal b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis eines Kindes während seiner Minderjährigkeit aufheben, wenn es schwerwiegende Gründe gibt, die dem Wohl des Kindes dienen.
  • Wenn das Kind von einem Ehepaar adoptiert wurde, kann auch das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten aufgehoben werden.
  • Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses ist nur möglich, wenn der andere Ehegatte oder ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen.
  • Die elterliche Sorge des neuen Pflegeelternteils darf dem Wohl des Kindes nicht widersprechen.
  • Eine Aufhebung kann auch erfolgen, um eine erneute Adoption des Kindes zu ermöglichen.