Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1161
§ 1161 – Geltendmachung der Forderung
Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.
Kurz erklärt
- Wenn der Eigentümer auch der persönliche Schuldner ist, gilt eine bestimmte Regelung.
- Diese Regelung ist in § 1160 des Gesetzes festgelegt.
- Sie betrifft die Durchsetzung von Forderungen.
- Der Eigentümer kann also auch für seine eigenen Schulden verantwortlich gemacht werden.
- Die Vorschrift ist somit relevant für die Forderungsanmeldung.