Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1161

§ 1161 – Geltendmachung der Forderung

Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn der Eigentümer auch der persönliche Schuldner ist, gilt eine bestimmte Regelung.
  • Diese Regelung ist in § 1160 des Gesetzes festgelegt.
  • Sie betrifft die Durchsetzung von Forderungen.
  • Der Eigentümer kann also auch für seine eigenen Schulden verantwortlich gemacht werden.
  • Die Vorschrift ist somit relevant für die Forderungsanmeldung.