Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1184

§ 1184 – Sicherungshypothek

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek). (2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.

Kurz erklärt

  • Eine Hypothek kann als Sicherungshypothek bestellt werden.
  • Bei der Sicherungshypothek richtet sich das Recht des Gläubigers nach der Forderung.
  • Der Gläubiger kann sich nicht auf die Eintragung im Grundbuch berufen, um die Forderung zu beweisen.
  • Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek gekennzeichnet sein.
  • Diese Regelung betrifft die Art und Weise, wie Hypotheken gesichert werden.