§ 651b – Abgrenzung zur Vermittlung
(1) Unbeschadet der §§ 651v und 651w gelten für die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen Vorschriften. Ein Unternehmer kann sich jedoch nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet, normal normal der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder normal normal der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht. normal normal normal arabic In diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstalter. Der Buchungsvorgang im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 beginnt noch nicht, wenn der Reisende hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und zu Reiseangeboten lediglich beraten wird. (2) Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind unbewegliche und bewegliche Gewerberäume, normal normal Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen, normal normal Telefondienste. normal normal normal arabic Wird bei mehreren Webseiten und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen nach Satz 1 Nummer 2 der Anschein eines einheitlichen Auftritts begründet, handelt es sich um eine Vertriebsstelle.
Kurz erklärt
- Die allgemeinen Vorschriften gelten für die Vermittlung von Reiseleistungen, unabhängig von bestimmten Ausnahmen.
- Ein Unternehmer kann sich nicht darauf berufen, nur Verträge mit Leistungserbringern zu vermitteln, wenn der Reisende mehrere Reiseleistungen für eine Reise auswählt.
- Dies gilt, wenn die Reiseleistungen in einer einzigen Buchung und zu einem Gesamtpreis angeboten werden.
- In solchen Fällen wird der Unternehmer als Reiseveranstalter betrachtet.
- Vertriebsstellen umfassen physische Geschäfte, Webseiten und Telefonservices; ein einheitlicher Auftritt mehrerer Webseiten zählt ebenfalls als Vertriebsstelle.