Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 462
§ 462 – Ausschlussfrist
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
Kurz erklärt
- Das Wiederkaufsrecht für Grundstücke gilt nur bis zu 30 Jahren nach der Vereinbarung.
- Für andere Gegenstände beträgt die Frist drei Jahre.
- Nach Ablauf dieser Fristen kann das Wiederkaufsrecht nicht mehr ausgeübt werden.
- Wenn eine spezielle Frist für die Ausübung festgelegt ist, gilt diese anstelle der gesetzlichen Frist.
- Die Fristen beginnen mit der Vereinbarung des Vorbehalts.