Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 463

§ 463 – Voraussetzungen der Ausübung

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

Kurz erklärt

  • Eine Person hat ein Vorkaufsrecht für einen bestimmten Gegenstand.
  • Dieses Recht kann ausgeübt werden, wenn der Verkäufer einen Kaufvertrag mit jemand anderem abschließt.
  • Das Vorkaufsrecht ermöglicht es der berechtigten Person, den Gegenstand zuerst zu kaufen.
  • Der Kaufvertrag mit dem Dritten muss bereits bestehen.
  • Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt nach dem Abschluss des Kaufvertrags.