Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 464
§ 464 – Ausübung des Vorkaufsrechts
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
Kurz erklärt
- Das Vorkaufsrecht wird durch eine Erklärung an den Verpflichteten ausgeübt.
- Diese Erklärung muss nicht in der Form eines Kaufvertrags erfolgen.
- Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entsteht ein Kaufvertrag zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten.
- Die Bedingungen des Kaufvertrags richten sich nach dem, was der Verpflichtete mit einem Dritten vereinbart hat.
- Der Berechtigte tritt in die Vereinbarungen des Verpflichteten mit dem Dritten ein.