Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 577

§ 577 – Vorkaufsrecht des Mieters

(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung. (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden. (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer. (4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten. (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Mieter haben ein Vorkaufsrecht, wenn vermietete Wohnräume verkauft werden, es sei denn, der Verkauf erfolgt an Familienangehörige oder Haushaltsangehörige des Vermieters.
  • Der Verkäufer muss den Mieter über den Kaufvertrag und sein Vorkaufsrecht informieren.
  • Der Mieter muss sein Vorkaufsrecht schriftlich gegenüber dem Verkäufer ausüben.
  • Wenn der Mieter stirbt, geht das Vorkaufsrecht auf die neuen Mieter über.
  • Abweichende Vereinbarungen, die den Mieter benachteiligen, sind ungültig.