Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1359
§ 1359 – Umfang der Sorgfaltspflicht
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Kurz erklärt
- Ehegatten müssen sich gegenseitig bei ihren Verpflichtungen unterstützen.
- Die Sorgfalt, die sie dabei anwenden, sollte der gleichen Sorgfalt entsprechen, die sie in ihren eigenen Angelegenheiten zeigen.
- Es wird keine höhere Sorgfalt verlangt als die, die sie für sich selbst anwenden würden.
- Die Regelung betrifft die Erfüllung von Pflichten im Rahmen der Ehe.
- Die Verantwortung ist auf das persönliche Maß der Sorgfalt beschränkt.