Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1289

§ 1289 – Erstreckung auf die Zinsen

Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.

Kurz erklärt

  • Das Pfandrecht an einer Forderung umfasst auch die Zinsen dieser Forderung.
  • Bestimmte Vorschriften (§ 1123 Abs. 2, §§ 1124, 1125) gelten ebenfalls für das Pfandrecht.
  • Anstelle einer Beschlagnahme muss der Pfandgläubiger dem Schuldner anzeigen, dass er sein Einziehungsrecht nutzt.
  • Der Pfandgläubiger hat das Recht, die Zinsen einzuziehen.
  • Die Regelungen sorgen für Klarheit über die Rechte des Pfandgläubigers.