Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1289
§ 1289 – Erstreckung auf die Zinsen
Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.
Kurz erklärt
- Das Pfandrecht an einer Forderung umfasst auch die Zinsen dieser Forderung.
- Bestimmte Vorschriften (§ 1123 Abs. 2, §§ 1124, 1125) gelten ebenfalls für das Pfandrecht.
- Anstelle einer Beschlagnahme muss der Pfandgläubiger dem Schuldner anzeigen, dass er sein Einziehungsrecht nutzt.
- Der Pfandgläubiger hat das Recht, die Zinsen einzuziehen.
- Die Regelungen sorgen für Klarheit über die Rechte des Pfandgläubigers.