Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 630

§ 630 – Pflicht zur Zeugniserteilung

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

Kurz erklärt

  • Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses kann eine schriftliche Bestätigung über das Arbeitsverhältnis verlangt werden.
  • Das Zeugnis muss die Dauer des Dienstverhältnisses angeben.
  • Auf Wunsch kann das Zeugnis auch die Leistungen und das Verhalten im Dienst umfassen.
  • Das Zeugnis kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers elektronisch ausgestellt werden.
  • Für Arbeitnehmer gilt zusätzlich § 109 der Gewerbeordnung.