Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2108

§ 2108 – Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts

(1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung. (2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.

Kurz erklärt

  • Die Regelung des § 1923 gilt auch für die Nacherbfolge.
  • Stirbt der Nacherbe nach dem Erbfall, aber vor der Nacherbfolge, erben seine Erben sein Recht.
  • Dies gilt, es sei denn, der Erblasser hat etwas anderes gewünscht.
  • Wenn der Nacherbe unter einer Bedingung eingesetzt wurde, bleibt § 2074 relevant.
  • Die Bestimmungen regeln, wie mit dem Erbe des Nacherben umgegangen wird.