Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 44
§ 44 – Zuständigkeit und Verfahren
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
Kurz erklärt
- Die Zuständigkeit für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins richtet sich nach dem Landesrecht.
- Der Verein muss seinen Sitz in einem bestimmten Land haben.
- Das Verfahren zur Entziehung der Rechtsfähigkeit folgt den Regeln dieses Landes.
- § 43 des Gesetzes ist die relevante Vorschrift für diese Regelung.
- Die rechtlichen Bestimmungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein.