Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 44

§ 44 – Zuständigkeit und Verfahren

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

Kurz erklärt

  • Die Zuständigkeit für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins richtet sich nach dem Landesrecht.
  • Der Verein muss seinen Sitz in einem bestimmten Land haben.
  • Das Verfahren zur Entziehung der Rechtsfähigkeit folgt den Regeln dieses Landes.
  • § 43 des Gesetzes ist die relevante Vorschrift für diese Regelung.
  • Die rechtlichen Bestimmungen können je nach Bundesland unterschiedlich sein.