Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 43
§ 43 – Entziehung der Rechtsfähigkeit
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
Kurz erklärt
- Ein Verein hat eine bestimmte Rechtsfähigkeit.
- Diese Rechtsfähigkeit basiert auf einer Verleihung.
- Der Verein muss einen in der Satzung festgelegten Zweck verfolgen.
- Wenn der Verein einen anderen Zweck verfolgt, kann ihm die Rechtsfähigkeit entzogen werden.
- Dies bedeutet, dass der Verein rechtlich nicht mehr anerkannt wird.