Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1411
§ 1411 – Eheverträge Betreuter
(1) Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines Betreuers schließen, soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Die Zustimmung des Betreuers bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird. Für einen geschäftsfähigen Betreuten kann der Betreuer keinen Ehevertrag schließen. (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der Betreuer den Ehevertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts schließen.
Kurz erklärt
- Ein Betreuter benötigt die Zustimmung seines Betreuers, um einen Ehevertrag abzuschließen, wenn ein Einwilligungsvorbehalt besteht.
- Die Zustimmung des Betreuers muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden, wenn bestimmte Bedingungen wie der Ausschluss des Zugewinns vorliegen.
- Ein geschäftsfähiger Betreuter kann keinen Ehevertrag durch den Betreuer abschließen.
- Der Betreuer schließt den Ehevertrag für einen geschäftsunfähigen Ehegatten ab.
- Der Betreuer kann keine Gütergemeinschaft vereinbaren oder aufheben und benötigt für den Ehevertrag die Genehmigung des Betreuungsgerichts.