Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1027
§ 1027 – Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.
Kurz erklärt
- Wenn eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, hat der Berechtigte bestimmte Rechte.
- Diese Rechte sind in § 1004 festgelegt.
- Der Berechtigte kann Maßnahmen ergreifen, um die Beeinträchtigung zu beheben.
- Die Grunddienstbarkeit bleibt trotz der Beeinträchtigung bestehen.
- Der Berechtigte kann auf rechtlichem Weg gegen die Beeinträchtigung vorgehen.