Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1026
§ 1026 – Teilung des dienenden Grundstücks
Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.
Kurz erklärt
- Wenn ein belastetes Grundstück geteilt wird, gilt die Grunddienstbarkeit nur für bestimmte Teile.
- Teile des Grundstücks, die nicht im Bereich der Dienstbarkeit liegen, sind von dieser befreit.
- Die Dienstbarkeit bleibt nur für den Bereich bestehen, auf den sie beschränkt ist.
- Die Aufteilung des Grundstücks beeinflusst die Gültigkeit der Dienstbarkeit.
- Grundstücksteile außerhalb des Dienstbarkeitsbereichs sind nicht mehr belastet.