Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 486

§ 486 – Anzahlungsverbot

(1) Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen. (2) Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag gefordert oder angenommen werden, bis der Unternehmer seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt hat oder diese Vertragsbeziehung beendet ist.

Kurz erklärt

  • Der Unternehmer darf vor Ablauf der Widerrufsfrist keine Zahlungen vom Verbraucher verlangen.
  • Zahlungen dürfen nicht angenommen werden, bevor die Widerrufsfrist abgelaufen ist.
  • Im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag dürfen keine Zahlungen gefordert werden.
  • Der Unternehmer muss seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt haben, bevor Zahlungen akzeptiert werden.
  • Zahlungen dürfen erst nach Beendigung der Vertragsbeziehung gefordert werden.