Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1629

§ 1629 – Vertretung des Kindes

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten. (2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft. (2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten. (3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange die Eltern getrennt leben oder normal normal eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist. normal normal normal arabic Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Kurz erklärt

  • Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes durch beide Eltern gemeinsam.
  • Ein Elternteil kann das Kind allein vertreten, wenn er die elterliche Sorge allein hat oder ihm eine Entscheidung übertragen wurde.
  • Bei dringenden Gefahren darf jeder Elternteil notwendige Entscheidungen für das Kind treffen und muss den anderen Elternteil informieren.
  • Eltern können das Kind nicht vertreten, wenn ein Betreuer ausgeschlossen ist, und Unterhaltsansprüche können nur vom Elternteil in Obhut geltend gemacht werden.
  • Bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Eltern kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche nur im eigenen Namen geltend machen, solange sie getrennt leben oder ein Verfahren anhängig ist.