Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1880
§ 1880 – Mittellosigkeit des Betreuten
(1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. (2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.
Kurz erklärt
- Der Betreute ist mittellos, wenn er finanzielle Unterstützung nicht vollständig oder nur in Raten leisten kann.
- Dies betrifft Vorschüsse, Aufwendungsersatz oder Aufwandspauschalen.
- Der Betreute muss sein Vermögen gemäß bestimmten gesetzlichen Vorgaben einsetzen.
- Diese Vorgaben sind im § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt.
- Die Regelung betrifft die finanzielle Situation des Betreuten.