Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2331

§ 2331 – Zuwendungen aus dem Gesamtgut

(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht. (2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Zuwendungen aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft werden als hälftig von beiden Ehegatten gemacht.
  • Wenn die Zuwendung an einen Abkömmling eines Ehegatten erfolgt, gilt sie als von diesem Ehegatten gemacht.
  • Gleiches gilt, wenn die Zuwendung an eine Person erfolgt, die nur von einem Ehegatten abstammt.
  • Wenn ein Ehegatte für die Zuwendung Ersatz an das Gesamtgut leisten muss, zählt die Zuwendung als von diesem Ehegatten.
  • Diese Regelungen gelten auch für Zuwendungen aus dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft.