Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 562

§ 562 – Umfang des Vermieterpfandrechts

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Der Vermieter hat ein Pfandrecht an den Sachen des Mieters, die in die Wohnung gebracht wurden.
  • Dieses Pfandrecht gilt nicht für Sachen, die nicht gepfändet werden können.
  • Es schützt die Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis.
  • Das Pfandrecht kann nicht für zukünftige Entschädigungsforderungen geltend gemacht werden.
  • Es gilt auch nicht für Mieten, die über das laufende und das folgende Mietjahr hinausgehen.