Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 562a

§ 562a – Erlöschen des Vermieterpfandrechts

Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.

Kurz erklärt

  • Das Pfandrecht des Vermieters endet, wenn die Sachen vom Grundstück entfernt werden.
  • Dies gilt nicht, wenn die Entfernung ohne Wissen oder gegen den Willen des Vermieters erfolgt.
  • Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn die Entfernung den normalen Lebensverhältnissen entspricht.
  • Der Vermieter kann auch nicht widersprechen, wenn die verbleibenden Sachen ausreichend zur Sicherung sind.
  • Es muss klar sein, dass die zurückbleibenden Sachen dem Vermieter Sicherheit bieten.