Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2066
§ 2066 – Gesetzliche Erben des Erblassers
Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.
Kurz erklärt
- Wenn der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne genaue Angabe bedacht hat, gelten die gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls.
- Die Erben erhalten ihren Anteil entsprechend den gesetzlichen Erbteilen.
- Wenn die Zuwendung an eine Bedingung oder einen Termin geknüpft ist, wird im Zweifel angenommen, dass die Erben berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt des Eintritts dieser Bedingung oder des Termins gesetzliche Erben wären.
- Die Regelung gilt auch, wenn die Bedingung oder der Termin nach dem Erbfall eintritt.
- Es wird davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts oder Termins die gleichen sind wie zum Zeitpunkt des Erbfalls.