Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 295
§ 295 – Wörtliches Angebot
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Kurz erklärt
- Ein wörtliches Angebot des Schuldners ist ausreichend.
- Der Gläubiger kann erklären, dass er die Leistung nicht annehmen will.
- Eine Handlung des Gläubigers ist nötig, um die Leistung zu bewirken.
- Der Gläubiger muss die geschuldete Sache abholen.
- Eine Aufforderung an den Gläubiger ist gleichwertig mit dem Angebot der Leistung.