Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 294
§ 294 – Tatsächliches Angebot
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Kurz erklärt
- Die Leistung muss dem Gläubiger angeboten werden.
- Das Angebot muss in der Form erfolgen, wie es vorgesehen ist.
- Der Gläubiger muss die Leistung tatsächlich erhalten können.
- Es ist wichtig, dass das Angebot konkret und klar ist.
- Die Erfüllung muss den vereinbarten Bedingungen entsprechen.