Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2072

§ 2072 – Die Armen

Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.

Kurz erklärt

  • Wenn der Erblasser die Armen in seinem Testament erwähnt, aber keine genauen Anweisungen gibt,
  • wird angenommen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in der er zuletzt gewohnt hat,
  • das Geld oder die Güter erhalten soll.
  • Diese Mittel sollen dann an bedürftige Personen verteilt werden.
  • Es gibt keine speziellen Vorgaben, wie die Verteilung erfolgen soll.