Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 22
§ 22 – Wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.
Kurz erklärt
- Ein Verein mit wirtschaftlichem Zweck benötigt eine staatliche Genehmigung, um rechtlich anerkannt zu werden.
- Diese Genehmigung wird nicht durch spezielle Bundesgesetze geregelt.
- Die Zuständigkeit für die Genehmigung liegt beim Bundesland, in dem der Verein ansässig ist.
- Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit erst nach dieser staatlichen Verleihung.
- Ohne die Genehmigung kann der Verein nicht rechtlich handeln.