Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2080
§ 2080 – Anfechtungsberechtigte
(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde. (2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt. (3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.
Kurz erklärt
- Nur die Person, die von der Aufhebung der letztwilligen Verfügung profitiert, kann anfechten.
- Wenn der Irrtum nur eine bestimmte Person betrifft und diese anfechtungsberechtigt ist, kann niemand sonst anfechten.
- Wenn die anfechtungsberechtigte Person zum Zeitpunkt des Erbfalls gelebt hätte, bleibt das Anfechtungsrecht bei ihr.
- Bei bestimmten Fällen (§ 2079) steht das Anfechtungsrecht nur den Pflichtteilsberechtigten zu.
- Andere Personen haben in diesen Fällen kein Anfechtungsrecht.