Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2081

§ 2081 – Anfechtungserklärung

(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. (2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.

Kurz erklärt

  • Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn ein Erbe eingesetzt oder ein gesetzlicher Erbe ausgeschlossen wird.
  • Die Anfechtung erfolgt durch eine Erklärung an das Nachlassgericht.
  • Das Nachlassgericht informiert die betroffenen Personen über die Anfechtung.
  • Jeder mit rechtlichem Interesse kann Einsicht in die Anfechtungserklärung nehmen.
  • Die Regelung gilt auch für die Anfechtung von Auflagen in letztwilligen Verfügungen.