Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 922

§ 922 – Art der Benutzung und Unterhaltung

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

Kurz erklärt

  • Nachbarn dürfen gemeinsam genutzte Einrichtungen nutzen, solange sie sich gegenseitig nicht stören.
  • Die Kosten für die Instandhaltung dieser Einrichtungen werden gleichmäßig zwischen den Nachbarn aufgeteilt.
  • Eine gemeinsame Einrichtung darf nicht ohne Zustimmung eines Nachbarn entfernt oder verändert werden, solange dieser ein Interesse daran hat.
  • Das rechtliche Verhältnis zwischen den Nachbarn richtet sich nach den Vorschriften über Gemeinschaften.
  • Jeder Nachbar hat das Recht, die Einrichtung entsprechend ihrer Bestimmung zu nutzen.