Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2222
§ 2222 – Nacherbenvollstrecker
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker ernennen.
- Der Testamentsvollstrecker kann die Rechte des Nacherben ausüben.
- Der Testamentsvollstrecker erfüllt auch die Pflichten des Nacherben.
- Dies gilt bis zur Nacherbfolge.
- Die Ernennung erfolgt durch den Erblasser.