Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2221

§ 2221 – Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

Kurz erklärt

  • Der Testamentsvollstrecker kann eine Vergütung für seine Arbeit verlangen.
  • Die Vergütung muss angemessen sein.
  • Der Erblasser kann eine andere Regelung treffen.
  • Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, gilt die Vergütung.
  • Der Testamentsvollstrecker führt sein Amt im Interesse des Erblassers.