Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2221
§ 2221 – Vergütung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
Kurz erklärt
- Der Testamentsvollstrecker kann eine Vergütung für seine Arbeit verlangen.
- Die Vergütung muss angemessen sein.
- Der Erblasser kann eine andere Regelung treffen.
- Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, gilt die Vergütung.
- Der Testamentsvollstrecker führt sein Amt im Interesse des Erblassers.