Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2003

§ 2003 – Amtliche Aufnahme des Inventars

(1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. (2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen. (3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.

Kurz erklärt

  • Der Erbe kann einen Antrag auf amtliche Inventaraufnahme stellen.
  • Ein Notar, der vom Nachlassgericht beauftragt wird, führt die Inventaraufnahme durch.
  • Der Antrag sorgt dafür, dass die Frist für die Inventaraufnahme eingehalten wird.
  • Der Erbe muss die notwendigen Informationen für die Inventaraufnahme bereitstellen.
  • Das Inventar muss vom Notar beim Nachlassgericht eingereicht werden.