Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2301

§ 2301 – Schenkungsversprechen von Todes wegen

(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art. (2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.

Kurz erklärt

  • Ein Schenkungsversprechen, das davon abhängt, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, unterliegt den Regeln für Testamente.
  • Das gilt auch für schuldrechtliche Versprechen oder Anerkenntnisse, die unter dieser Bedingung gemacht werden.
  • Wenn der Schenker die Schenkung durch Übergabe des Geschenks vollzieht, gelten die Regeln für Schenkungen zu Lebzeiten.
  • Die Vorschriften unterscheiden zwischen Schenkungen unter Lebenden und solchen, die an Bedingungen geknüpft sind.
  • Es wird klargestellt, wie mit Schenkungen umgegangen wird, die an den Tod des Schenkers gebunden sind.