Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2302
§ 2302 – Unbeschränkbare Testierfreiheit
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.
Kurz erklärt
- Verträge über Testamente oder Erbverfügungen sind ungültig.
- Man kann sich nicht verpflichten, ein Testament zu erstellen oder aufzuheben.
- Solche Vereinbarungen haben keine rechtliche Wirkung.
- Dies gilt sowohl für die Erstellung als auch für die Aufhebung von Verfügungen.
- Der Gesetzgeber schützt die Freiheit der Testamentsgestaltung.