Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2302

§ 2302 – Unbeschränkbare Testierfreiheit

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.

Kurz erklärt

  • Verträge über Testamente oder Erbverfügungen sind ungültig.
  • Man kann sich nicht verpflichten, ein Testament zu erstellen oder aufzuheben.
  • Solche Vereinbarungen haben keine rechtliche Wirkung.
  • Dies gilt sowohl für die Erstellung als auch für die Aufhebung von Verfügungen.
  • Der Gesetzgeber schützt die Freiheit der Testamentsgestaltung.