Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 896

§ 896 – Vorlegung des Briefes

Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Berichtigung im Grundbuch nötig ist, muss oft ein bestimmter Brief vorgelegt werden.
  • Dieser Brief kann ein Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief sein.
  • Die Person, die von der Berichtigung profitieren möchte, kann den Besitzer des Briefes anfordern.
  • Der Besitzer muss den Brief beim Grundbuchamt einreichen.
  • Dies dient dazu, die Berichtigung im Grundbuch zu ermöglichen.