Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 896
§ 896 – Vorlegung des Briefes
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.
Kurz erklärt
- Wenn eine Berichtigung im Grundbuch nötig ist, muss oft ein bestimmter Brief vorgelegt werden.
- Dieser Brief kann ein Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief sein.
- Die Person, die von der Berichtigung profitieren möchte, kann den Besitzer des Briefes anfordern.
- Der Besitzer muss den Brief beim Grundbuchamt einreichen.
- Dies dient dazu, die Berichtigung im Grundbuch zu ermöglichen.