Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 64

§ 64 – Inhalt der Vereinsregistereintragung

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

Kurz erklärt

  • Der Name des Vereins muss bei der Eintragung angegeben werden.
  • Der Sitz des Vereins ist ebenfalls erforderlich.
  • Das Datum der Errichtung der Satzung muss genannt werden.
  • Die Mitglieder des Vorstands müssen aufgeführt werden.
  • Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder ist anzugeben.