Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 64
§ 64 – Inhalt der Vereinsregistereintragung
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.
Kurz erklärt
- Der Name des Vereins muss bei der Eintragung angegeben werden.
- Der Sitz des Vereins ist ebenfalls erforderlich.
- Das Datum der Errichtung der Satzung muss genannt werden.
- Die Mitglieder des Vorstands müssen aufgeführt werden.
- Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder ist anzugeben.