Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1942

§ 1942 – Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

Kurz erklärt

  • Die Erbschaft gehört dem ernannten Erben, auch wenn er sie ablehnen kann.
  • Der Zeitpunkt, an dem die Erbschaft dem Erben zufällt, wird als Anfall bezeichnet.
  • Der Fiskus kann als gesetzlicher Erbe die Erbschaft nicht ablehnen.
  • Es gibt keine Möglichkeit für den Fiskus, die Erbschaft auszuschlagen.
  • Der ernannten Erbe hat die Wahl, die Erbschaft anzunehmen oder abzulehnen.