Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1019
§ 1019 – Vorteil des herrschenden Grundstücks
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.
Kurz erklärt
- Eine Grunddienstbarkeit ist ein Recht, das einem Grundstückseigentümer Vorteile bei der Nutzung eines anderen Grundstücks verschafft.
- Sie darf nur in einem Umfang bestehen, der dem Berechtigten nützt.
- Der Inhalt der Grunddienstbarkeit kann nicht über diesen Nutzen hinaus erweitert werden.
- Die Regelung schützt die Interessen des Grundstückseigentümers, der die Dienstbarkeit gewährt.
- Die Grunddienstbarkeit muss klar und begrenzt definiert sein.